Einreichung der Berufungsschrift

§ 110 (2) der Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof erfolgt.

§ 110 (2) PatG

Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.

siehe auch

§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.