Weist eine Vorrichtung die erforderliche Eignung auf, ist unerheblich, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Benutzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen.1)
Die Eignung einer vor dem Prioritätstag benutzten Vorrichtung zur Erfüllung einer bestimmten Funktion ist der Öffentlichkeit nur dann zugänglich [→ Öffentliche Zugänglichkeit], wenn die Art und Weise ihrer Zugänglichkeit es erlaubt, die wahrnehmbaren Informationen so präzise und verlässlich aufzunehmen, dass eine darauf beruhende Nachbildung die Funktion objektiv verwirklichen würde.2)