Die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren ist nicht als Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) einzuordnen.1)
Eine abweichende Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 2. April 2004 - 315 O 305/04, juris) ist vereinzelt geblieben und später aufgegeben worden2).3)
Unerheblich ist insoweit, ob die Durchfuhr zollrechtlich im externen Versandverfahren (T1-Verfahren) oder im sogenannten T2L-Verfahren erfolgt, bei dem die Waren zur Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union angemeldet werden.4)
Eine patentverletzende Handlung ist erst anzunehmen, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.5)
§ 9 S. 2 Nr. 1 5. Alt. PatG → Einfuhr und Besitz eines Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 3. Alt PatG → In Verkehr bringen eines patentgeschützten Erzeugnisses