Bindung des Patentgerichts an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs

§ 119 (4) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass das Patentgericht die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs als Grundlage nehmen muss.

§ 119 (4) PatG

Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

siehe auch

§ 119 PatG → Entscheidung über die Berufung
Beschreibt die möglichen Entscheidungen bei der Beurteilung einer Berufung.