Bindung an die rechtliche Beurteilung bei Zurückverweisung

§ 108 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Patentgericht die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die der Aufhebung zugrunde liegt, bei seiner erneuten Entscheidung berücksichtigen muss.

§ 108 (2) PatG

Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

siehe auch

§ 108 PatG → Zurückverweisung an das Patentgericht
Regelt die Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nach einer Aufhebung eines Beschlusses durch den Bundesgerichtshof.