Insbesondere in den Ansprüchen sind Bezugnahmen auf Unterlagen außerhalb der Anmeldung grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können jedoch zugelassen werden, wenn die Wiedergabe der in Rede stehenden Merkmale untunlich ist, zB wegen des Umfangs einer Normvorschrift, und wenn dem Gebot der Rechtssicherheit Genüge getan ist.1)