→ Beteiligung Dritter an einem patentamtlichen Verfahren
An einem einseitigen patentamtlichen Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag des Patentinhabers ist ein wegen Verletzung des Patents in Anspruch genommener Dritter nicht beteiligt.1)
Zwar wird von einem Teil der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass in Wiedereinsetzungsverfahren außer dem Antragsteller auch „Dritte, die durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in ihrem Rechten berührt werden können, zu beteiligen sind wie z. B. der Einsprechende“2). Doch betrifft die „Hopfenextrakt“-Entscheidung zunächst nur die Beteiligung des Einsprechenden - setzt also ein mehrseitiges patentamtliches Verfahren schon voraus - und nicht jedwede sonstige Dritte.3)