Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung

§ 82 (4) des Patentgesetzes (PatG) definiert die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit, darauf zu verzichten.

§ 82 (4) PatG

Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt.

siehe auch

§ 82 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Patentgericht im Rahmen von Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.