Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
§ 21 (1) PatG → Widerrufsgründe
§ 21 (3) PatG → Wirkung des Widerrufs
§ 61 (1) S. 1 PatG → Entscheidung über den Einspruch
§ 61 (1) S. 2 PatG → Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
§ 61 (3) PatG → Veröffentlichung des Widerrufs oder der Beschränkung im Patentblatt
§ 61 (4) PatG → Änderung der Patentschrift nach teilweisem Widerruf