Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 130 PatG → Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe
§ 131 PatG → Verfahrenskostenhilfe im Beschränkungsverfahren
§ 132 PatG → Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren und Zwangslizenzverfahren
§§ 129 bis 138 PatG → Verfahrenskostenhilfe
PatG → Patentgesetz