§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG → Verbot der Benutzung des geschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG → Verbot der Benutzung des geschützten Verfahrens
§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG → Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses
§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht
§ 9 S. 2 PatG gibt eine Aufstellung selbständiger, und unabhängig voneinander zu prüfender Benutzungsformen.
Der Gesetzgeber, dem die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums obliegt (§ 14 Abs. 1 S. 2 GG), hat die Wahrnehmung der Ausschließlichkeitsbefugnis nach § 9 S. 2 PatG nicht an eine gleichzeitige Benutzung des Patents (§ 9 S. 1 PatG) durch den Patentinhaber geknüpft. Der nicht selbst nutzende Patentinhaber ist ebenso geschützt und hat bereits zur Durchsetzung seiner Verwertungsabsichten durch Lizenzvergabe ein im Patentsystem schutzwürdiges und berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der ihm zukommenden Ausschließlichkeitsbefugnis.1)
Der Grund für die Verleihung des Ausschließlichkeitsrechts „Patent“ [→ Zweck des Patentschutzes] wird im wesentlichen einerseits in der Anerkennung einer besonderen Leistung im Bereich der Technik und andererseits in der - auch als Ansporn für weitere Leistungen zu verstehenden - Gewährung einer Gegenleistung dafür gesehen, daß der Erfinder den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat.2)
Das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, ist hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft [→ Erschöpfung], die vom Pa-tentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten.3)
§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht
§ 10 (1) PatG → Mittelbare Patentverletzung
§ 9 PatG → Benutzungs- und Verbietungsrechte
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz