Aufnahme einzelner Merkmale aus den Ausführungsbeispielen in die Patentansprüche

Nach der Rechtsprechung des Senats ist es allerdings nicht generell unzulässig, von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels nur einzelne in den Patentanspruch aufzunehmen.1)

Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken.2)

Die beanspruchte Kombination muss jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann.3)

Wird eine in einem Ausführungsbeispiel gezeigte vorteilhafte Ausgestaltung zu einer Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs herangezogen, ist der Anmelder nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht gezwungen, sämtliche Merkmale dieses Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch zu übernehmen. Er kann sich vielmehr, wenn mehrere Merkmale des Ausführungsbeispiels gemeinsam, aber auch je für sich dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, darauf beschränken, einzelne dieser Merkmale in den Patentanspruch aufzunehmen. Es darf sich hieraus lediglich kein Gegenstand ergeben, den der Fachmann den Ursprungsunterlagen nicht als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann.4)

Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenterteilungsverfahren ist es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen werden.5) Der Patentinhaber ist nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufzunehmen, um eine zulässige Beschränkung herbeizuführen.6) Darauf, ob sich der Schutzgegenstand in der erteilten Fassung auch im Übrigen an das in den Figuren dargestellte Ausführungsbeispiel und an dessen Beschreibung der Anmeldeunterlagen hält, kommt es für die Beurteilung der Erweiterung nicht an.7)

siehe auch

Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung

1)
BGH, Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09 - Schleifprodukt; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal
2)
BGH, Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09 - Schleifprodukt; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; BGH, Urteil vom. 30. August 2011 - X ZR 12/10, Rn. 30
3)
BGH, Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09 - Schleifprodukt; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung
4)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09 - Elektronenstrahltherapiesystem; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 unter II 3 b cc Drehmomentübertragungseinrichtung
5)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 15. November 2005 - X ZR 17/02 - Koksofentür
6)
BGH, Urt. v. 21.10.2003 - X ZR 220/99, Umdruck S. 21, unter Hinweis auf Sen.Beschl. v. 23.01.1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126= GRUR 1990, 432, 433 - Spleißkammer
7)
BGH, Urt. v. 15. November 2005 - X ZR 17/02 - Koksofentür