Aufhebung des angefochtenen Urteils bei begründeter Berufung

§ 119 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Aufhebung des Urteils und des Verfahrens bei begründeter Berufung.

§ 119 (2) PatG

Insoweit die Berufung für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

siehe auch

§ 119 PatG → Entscheidung über die Berufung
Beschreibt die möglichen Entscheidungen bei der Beurteilung einer Berufung.