Aufgaben der Prüfungsstellen

§ 27 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Aufgaben der Prüfungsstellen im Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 27 (2) PatG

Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.

siehe auch

§ 27 PatG → Aufbau des Patentamts
Beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).