Für das Feststellen einer äquivalenten Benutzung is ferner ist maßgeblich, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigten, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.1)
Der Patentinhaber eines Erzeugnisses soll durch Gewährung des Patentschutzes für den Beitrag belohnt werden, den er zur Bereicherung der Technik durch die Bereitstellung dieses Erzeugnisses beigetragen hat. Es ist jedoch nicht geboten, ihm allein den vollen Lohn auch für solche Verwendungsarten seines Erzeugnisses zuzuweisen, zu deren Auffindung es erst noch der erfinderischen Tätigkeit eines Dritten bedarf.2)