Anwendung des Urheberrechtsgesetzes

§ 29a (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes im Zusammenhang mit der Vervielfältigung durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

§ 29a (2) PatG

§ 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 29a PatG → Vervielfältigungen durch das Patentamt
Beschreibt die Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur Vervielfältigung und Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken.