§ 13 des Patentkostengesetzes regelt die Anwendung der bisherigen Gebührensätze, wenn sich die Gebührensätze ändern, und bestimmt, unter welchen Umständen ältere Gebührensätze weiterhin gelten.
§ 13 (1) PatKostG → Fortgeltung der bisherigen Gebührensätze
Bestimmt, dass die vor einer Änderung geltenden Gebührensätze weiterhin angewendet werden, wenn die Fälligkeit der Gebühren vor Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt.
§ 13 (2) PatKostG → Prüfungs- und Rechercheanträge
Regelt, dass die alten Gebührensätze für Prüfungs- und Rechercheanträge weiter angewendet werden, wenn diese vor Inkrafttreten des neuen Gebührensatzes eingereicht wurden.
§ 13 (3) PatKostG → Ausnahmen für Widersprüche
Schließt die Anwendung der alten Gebührensätze bei Widersprüchen nach dem Markengesetz aus.
§ 13 (4) PatKostG → Nachzahlung bei rechtzeitiger Zahlung
Erlaubt die Nachzahlung von Differenzbeträgen innerhalb einer gesetzten Frist, wenn die Gebühr rechtzeitig nach den alten Sätzen gezahlt wurde.
§ 13 (5) PatKostG → Keine Gebührenerhöhung durch Verfahrensänderungen
Bestimmt, dass Änderungen in einem Verfahren die Höhe der Gebühr nicht beeinflussen, wenn die Gebühr bei Antragstellung nicht nach dem Umfang bemessen wurde.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest