Definition: Verwirklichung der wesentlichen Verfahrensschritte, die zu dem verfahrensgemäßen Erfolg führen.
Nicht umfasst ist das Herstellen, Anbieten und Liefern von Maschinen, mit denen das geschützte Verfahren durchführbar ist.
Die Erprobung der Vorrichtung stellt kein Anwenden dar, wenn noch keine verwertbaren Erzeugnisse entstehen (kann jedoch mittelbare Patentverletzung sein, s. u.). Die Erprobung ist dagegen patentverletzend, wenn verwertbare Probestücke zum Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion hergestellt werden.
Vorführen des Verfahrens ist Anwenden.
Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen von Vorrichtungen und Hilfsmitteln zur Anwendung des Verfahrens ist nicht zugleich Anwenden des Verfahrens (vgl. aber mittelbare Patentverletzung).
Gibt es kein unmittelbares Verfahrenserzeugnis (BGH 'geschlitzte Abdeckfolie'), so gibt es wie bei Arzneimitteln einen vorgezogenen Schutz: ein augenfällige Herrichten für die Verwendung stellt somit eine Verletzung dar. BGH GRUR 1988, 209 'Hydropyridin':
Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Einführen und Besitz des Erzeugnisses ist nur dann eine verbotene Benutzungshandlung, wenn das Erzeugnis objektiv auf die geschützte Anwendung oder Verwendung ausgerichtet, d.h. augen- bzw. sinnfällig hergerichtet ist (z.B. reicht schon der Verwendungshinweis auf der Verpackung aus).
In der sinnfälligen Herrichtung einer Vorrichtung zur Ausübung eines patentgeschützten Verfahrens liegt noch keine Anwendung des Verfahrens.1)