Antragsgrundsatz (Patentrecht)

Der Antragsgrundsatz im Patentrecht besagt, dass die Entscheidung über den Inhalt des Schutzrechts dem Anmelder überlassen ist. Der Anmelder muss angeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, und das Patent darf nicht ohne seine Zustimmung in einer anderen Fassung erteilt werden. Dies bedeutet, dass das Patentamt oder Gericht nicht von sich aus Änderungen vornehmen darf, sondern an die Anträge des Anmelders oder Patentinhabers gebunden ist.

Im Patenterteilungsverfahren darf ein Patent nur so erteilt oder aufrechterhalten werden, wie es vom Patentanmelder beantragt wurde; der Anmelder muss angeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, und das Patent darf nicht ohne seine Zustimmung in einer anderen Fassung erteilt werden [→ Antragsgrundsatz im Patenterteilungsverfahren].

Im Einspruchsverfahren gilt der Antragsgrundsatz sowohl für den Antrag der Einsprechenden als auch für den Antrag der Patentinhaberin; das Patent darf nur insoweit widerrufen werden, wie die Widerrufsgründe reichen, und es kann auch in beschränktem Umfang aufrechterhalten werden, wenn der Patentinhaber dies beantragt [→ Antragsgrundsatz im Einspruchsverfahren].

Im Nichtigkeitsverfahren kann der Patentinhaber das Patent durch Änderungen der Patentansprüche beliebig beschränken oder den vollständigen Widerruf des Patents erwirken, wobei das Gericht das tatsächlich Gewollte des Patentinhabers ermitteln muss und nicht nur am Wortlaut seiner Anträge haften darf [→ Antragsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren].

siehe auch

Verfahrensgrundsätze

Antragsgrundsatz (Verfahrensrecht)