Art. 7 (3) der VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009 erlaubt die Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit, wenn ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung im Gange ist.
Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit kann gestellt werden, wenn ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung des Zertifikats im Gange ist und die entsprechenden Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 8 Absatz 2 erfüllt sind.
Artikel 7 → Anmeldung des Zertifikats
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.