Antrag auf Verlängerung bei Anmeldung

Art. 7 (3) der VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009 erlaubt die Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit, wenn ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung im Gange ist.

Art. 7 (3)

Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit kann gestellt werden, wenn ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung des Zertifikats im Gange ist und die entsprechenden Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 8 Absatz 2 erfüllt sind.

siehe auch

Artikel 7 → Anmeldung des Zertifikats
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.