Antrag auf Tatbestandsberichtigung

§ 96 (1) des Patentgesetzes (PatG) ermöglicht die Beantragung der Berichtigung des Tatbestands einer Entscheidung bei Unrichtigkeiten oder Unklarheiten.

§ 96 (1) PatG

Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.

siehe auch

§ 96 PatG → Tatbestandsberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand einer Entscheidung des Patentgerichts.