Art. 7 (2) der VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009 bestimmt, dass die Anmeldung des Zertifikats innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Patents erfolgen muss, wenn die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor der Erteilung des Grundpatents erfolgt ist.
Ungeachtet des Absatzes 1 muss die Anmeldung des Zertifikats dann, wenn die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor der Erteilung des Grundpatents erfolgt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Patents eingereicht werden.
Artikel 7 → Anmeldung des Zertifikats
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.