Anhörungsantrag

§ 46 (1) S. 2 PatG

Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören.

§ 46 (1) PatG → Anhörung vor der Prüfungsstelle:
§ 46 (1) S. 1 PatG → Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle
§ 46 (1) S. 3 PatG → Form des Anhörungsantrages
§ 46 (1) S. 4 PatG → Zurückweisung des Anhörungsantrages
§ 46 (1) S. 5 PatG → Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages

§ 46 (2) PatG → Niederschrift über die Anhörung und Vernehmung

Nach § 46 (1) S. 2 PatG ist der Anmelder bis zum Beschluß über die Erteilung auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist.

Sachdienlichkeit einer Anhörung im Anmeldeverfahren

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz