Anhörungsantrag

§ 46 (1) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Recht des Anmelders, auf Antrag angehört zu werden.

§ 46 (1) S. 2 PatG

Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören.

Nach § 46 (1) S. 2 PatG ist der Anmelder bis zum Beschluß über die Erteilung auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist.

Sachdienlichkeit einer Anhörung im Anmeldeverfahren

siehe auch

§ 46 (1) PatG → Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen
Die Prüfungsstelle kann Anhörungen durchführen und Beweise erheben, um den Sachverhalt zu klären.