Anfechtung von Entscheidungen

§ 99 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Patentgerichts angefochten werden können.

§ 99 (2) PatG

Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

siehe auch

§ 99 PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Regelt die Anwendbarkeit dieser Gesetze im Verfahren vor dem Patentgericht.