Anbieten eines Verfahrens

§ 9 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 PatG

Gewinne aus der Durchführung eines Vertrags, der in ursächlichem Zusammenhang mit einem patentverletzenden Angebot steht, dürfen bei der Berechnung des durch dieses Angebot verursachten Schadens nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die in Durchführung dieses Vertrags vorgenommenen Handlungen im patentfreien Ausland stattgefunden haben.1)

Definition: Mitteilung der Bereitschaft, die notwendige Zustimmung und Kenntnis für die Durchführung des Verfahrens zu erteilen.

Das einfache Mitteilen der Verfahrenschritte ist kein Anbieten i.S. des § 9 S. 2 PatG. Diese wären auch der Patentschrift entnehmbar. Wird beim Angebotsempfänger der Eindruck erweckt, dass der Anbieter die Schutzrechte innehat, so liegt eine Patentverletzung vor.

Es liegt ebenfalls eine Patentverletzung vor, wenn der Anbietende weiß (positives Wissen) oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist. Der Offensichtlichkeitsgrundsatz dient hierbei der Beweiserleichterung. BGH GRUR 1963, 78 'Metallspritzverfahren':

In der Regel bezieht sich das Feilhalten auf patentierte Vorrichtungen. Die Begriffsbestimmungen, die Rechtsprechung und Lehre aufgestellt haben, stellen es darum durchweg auch nur auf diesen „Normalfall“ ab. Geht es um das gleichfalls mögliche Feilhalten eines Verfahrens, so werden nur Beispiele genannt. Als Hauptfall des Feilhaltens eines Verfahrenspatents wird dann regelmäßig derjenige herausgestellt, bei dem ein Nichtberechtigter sich die gewerbliche Verwertung eines Erfinderrechts anmaßt und sich so die dem Patentinhaber vorbehaltene Nutzung des Patents aneignet. Mit dem „Feilhalten“ der Lehre eines Verfahrenspatents muß hiernach jedenfalls die wirtschaftliche Verwertung des Patents unmittelbar betrieben werden. Kein patentverletzendes „Feilhalten“ liegt vor, wenn - wie hier - lediglich die Mitteilung einer bestimmten Verfahrensweise geschieht, ohne daß der Mitteilende auch nur stillschweigend sich des Rechts berühmt, an diesem Verfahren über Schutzrechte zu verfügen oder die Benutzung dieses Verfahrens erst noch ausdrücklich gestatten zu müssen**. Eine auf eine derartige einfache Mitteilung sich erschöpfende Bekanntgabe eines Verfahrenspatents stellt nichts anderes dar als eine Wiederholung der bereits durch die Ausgabe der Auslegeschrift und der Patentschrift durch das Patentamt vollzogene Bekanntgabe der Patentlehre, die der Erfinder dafür hinnehmen muß, daß er staatlichen Schutz für seine Erfindung erhält. Ebensowenig aber wie in der Ausgabe der Patentschrift oder z. B. auch in der Besprechung eines Patents in einer Fachzeitschrift ein die Rechte des Patentinhabers beeinträchtigendes „Feilhalten“ der Patentlehre liegt, kann ein solches Feilhalten hier durch den Hinweis geschehen sein, der von der Schuldnerin veräußerte „Spezialdraht“ gewährleiste beste Haftung bei geringster Vorarbeit.

Zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Anbieter weiß bzw. es offensichtlich ist, dass das Verfahren im Inland durchgeführt werden soll.

Das Verbot der Anwendung des Verfahrens besteht nicht, wenn der Anwender/Abnehmer berechtigt ist, das Verfahren durchzuführen (Lizenznehmer oder Berechtigter aus einem Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG) oder die Wirkung des Patents sich auf die Handlungen der Anwender nach § 11 PatG nicht erstreckt.

1)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2024 - X ZR 104/22 - Verdampfungstrockneranlage; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21, GRUR 2024, 273 [juris Rn. 18] - Polsterumarbeitungsmaschine