Änderung der Prioritätsangaben

§ 41 (1) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) erlaubt die Änderung der Prioritätsangaben innerhalb der festgelegten Frist.

§ 41 (1) S. 2 PatG

Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden.

siehe auch

§ 41 PatG → Ausländische Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.