Der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, kann von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.1)
Ein Anspruch besteht aus der Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt.2)
Die Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG in der Weise restriktiv auszulegen, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheidet, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat.3)