Ein beschreibender Charakter stellt ein Eintragungshindernis dar, gleichgültig ob mögliche Wettbewerber der Markeninhaberinnen derzeit auf diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots angewiesen sind oder nicht [→ Freihaltebedürfnis].1)
Es ist für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht erforderlich, dass Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bereits tatsächlich zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten Waren oder deren Merkmale verwendet werden. Vielmehr genügt es, wenn sie zu diesem Zweck verwendet werden können.2)
Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten.3)
Die Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung setzt immer die Feststellung von Tatsachen voraus, die einen konkreten Anhalt für die vorausgesetzte Entwicklung bieten, sowie hierauf gegründete sichere Erwägungen, wobei auch die Gründe, die die Entwicklung fraglich erscheinen lassen können, sorgfältig geprüft werden müssen.4)
Für ein künftiges Freihaltebedürfnis, das es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls zu berücksichtigen gilt5), müsste eine Verbindung der angemeldeten Bezeichnung mit der betreffenden Warengruppe in Zukunft vernünftigerweise zu erwarten sein.6)