Werktitelähnliche marken

Es kommt in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau definiert ist. Auch Werktitel sind oft vage und unbestimmt gehalten.1)

Wird die Bezeichnung als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Werkes verstanden und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der Waren oder Dienstleistungen.2)

Die Unterscheidungskraft beurteilt sich auch für die in Rede stehenden Waren nicht nach den geringen Anforderungen für Werktitel, sondern nach markenrechtlichen Grundsätzen.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - My World; m.V.a. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt
2)
BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - My World
3)
BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - My World; m.V.a. BGH GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten