Werbung

Werbemedium

Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ [→ Dienstleistungsmarke] umfasst alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden.1)

Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, hat eine Bezeichnung beschreibenden Charakter, wenn sie die Art des Mediums oder die Branche angibt, auf die die Werbedienstleistungen bezogen sind.2)

siehe auch

Dienstleistungsmarke

1)
BPatG, Beschl. v. 20.06.2022 - 28 W (pat) 546/21; m.V.a. BPatG 33 W (pat) 45/98 – INDIGO IMAGES; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280; vgl. auch Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 der MarkenV, Erläuternde Anmerkung zur Klasse 35
2)
BPatG, Beschl. v. 20.06.2022 - 28 W (pat) 546/21 ; m.V.a. BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 24 – My World; BPatG 26 W (pat) 6/16 – NIGHTS & MORE; 29 W (pat) 35/15 – Immer eine Frische voraus; 26 W (pat) 527/18 – BITBUSINESS