→ Unterscheidungskraft von Werbeslogans
→ Beispiele für schutzfähige und nicht schutzfähige Werbeslogans
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans [→ Unterscheidungskraft von Werbeslogans] sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen.1)
Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen.2)
Ein von Hause aus unterscheidungskräftiger Werbespruch kann nicht als Marke geschützt werden, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zu einem branchenüblichen Werbemittel geworden ist.3)
§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit