Verzicht im Widerspruchs- oder Löschungsverfahren

Der Verzicht kann auch in einem anhängigen Widerspruchs- oder Löschungsverfahren erklärt werden und wird mit Abgabe der Erklärung unmittelbar wirksam.1)

Da die Erklärung materiell-rechtlich ohne weiteres zum vollständigen oder teilweisen Erlöschen der Marke führt, kann sie auch im Löschungsverfahren nicht bedingt abgegeben werden (BGH, GRUR 2008, 714 Rn. 35 - idw, mwN). Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2005 - I ZB 2/04 - MEY/Ella May (GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.2)

Die Fortführung eines Löschungsverfahrens nach §§ 50, 54 MarkenG nach dem Verzicht auf die angegriffenen Marke ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass an die Stelle des allgemeinen Interesses an der Löschung ein konkretes, individuelles Rechtsschutzinteresse des Löschungsantragstellers an einer Löschung der angegriffenen Marke auch für die Vergangenheit getreten ist.3)

Daraus folgt möglicherweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der vollständigen Nichtigkeit der Markeneintragung ex tunc.4)

Ein Teilverzicht auf die Marke kann auch im Löschungsverfahren nicht bedingt erklärt werden.5)

siehe auch

§ 48 (1) MarkenG → Verzicht

1)
BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZB 81/09 - Yoghurt-Gums; m.V.a.a Begründung zu § 48 MarkenG, BlPMZ Sonderheft 1994, S. 88; BGH, GRUR 2001, 337, 338 - EASYPRESS
2) , 5)
BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZB 81/09 - Yoghurt-Gums
3)
BPatG, Beschl. v. 17. Dezember 2008, 28 W (pat) 118/07; m.w.N.
4)
vgl. BGH GRUR 2001, 337, 339 - EASYPRESS; zu der vergleichbaren Situation im Patentnichtigkeitsverfahren vgl. BGH GRUR 1965, 231, 233 - Zierfalten