Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Speziell hinsichtlich dreidimensionaler Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren ermöglichen müssen, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden 1). Die Form der Verpackung solcher Waren kann daher nur als unterscheidungskräftig angesehen werden, wenn sie geeignet erscheint, ohne weiteres als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren wahrgenommen zu werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die fragliche Marke von den Regeln oder Gepflogenheiten der Branche erheblich abweicht.2)
Es genügt nicht das Abweichen von branchenüblichen Formen, solange sich die Form im Rahmen einer Formenvielfalt bewege. Insoweit stelle sie lediglich eine Formvariante dar. Erst im deutlichen Abrücken von der Norm der Branchenüblichkeit kann der Verpackungsform eine betriebliche Herkunftsfunktion zukommen.3)
Vorlagefrage des BPatG and den EuGH: EuGH, 12.02.2004, C-218/01 - Henkel/Waschmittelflasche