Wegen der Funktion des Titels werden nur geringe Anforderungen an dessen Unterscheidungskraft gestellt. Normalerweise wird der Titel nur gegen Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (BGH GRUR 1999/236 'Wheels Magazine').
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne oder eine mittelbare Verwechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Titel durch besondere Bekanntheit eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt (Max und Wheels Magazine).
Eine Titelverletzung durch Benutzung der Bezeichnung entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung voraus.1)
Ein Titel ist nur gegen verwechslungsfähige jüngere Titel geschützt.
→ Verwechslungsgefahr bei Werktiteln
Nur mit sehr bekannten Titeln kann gegen Marken oder Unternehmenskennzeichen vorgegangen werden.
§ 15 MarkenG ist lex specialis zum UWG.
Berechnung: