Verbot identischer Benutzung

§ 14 (2) Nr. 1 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen [→ Zeichenidentität] für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen [→ Markenmäßige Benutzung], die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt;

§ 14 (1) MarkenG → Rechte des Markeninhabers
§ 14 (2) Nr. 1 MarkenG → Verbot identischer Benutzung
§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG → Verbot verwechselbarer Benutzung
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG → Bekanntheitsschutz

Zeichenidentität
Funktionen der Marke
Markenmäßige Benutzung
Benutzung im geschäftlichen Verkehr
Beeinträchtigung der Funktion der Marke

Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG setzte zunächst Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL aF) und setzt nunmehr Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der am 12. Januar 2016 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL nF) um. Sie ist daher richtlinienkonform auszulegen.1)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke.2) beeinträchtigen kann.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a MarkenRL aF gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a MarkenRL nF erwirbt der Inhaber der Marke mit ihrer Eintragung, unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte, das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr, in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.3)

Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL aF4), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird.5)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann [→ Beeinträchtigung der Funktion der Marke].6)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann [→ Beeinträchtigung der Funktion der Marke].7)

Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL aF nicht widersprechen.8)

Der nach Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL gewährte Schutz ist somit weiter als der Schutz nach Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetzt.9)

Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird.10)

Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nF enthält vor der Aufzählung der drei Verletzungstatbestände nunmehr eine Passage, aus der sich ergibt, dass die markenrechtsverletzende Benutzung „in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen“ erfolgen muss. In der Sache hat sich durch diese Ergänzung nichts geändert. Der Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG ist ebenso unverändert geblieben wie die Vorschrift über die Erschöpfung von Markenrechten in § 24 MarkenG.11)

Die Beklagte ist für das Vorliegen der Zustimmung der Klägerin als Markeninhaberin beweisbelastet ist.12)

siehe auch

§ 14 MarkenG → Rechte des Markeninhabers

1) , 3) , 11)
BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 - ORTLIEB II
2)
BGH, Urteil v. 11. April 2019 - I ZR 108/18; m.V.a. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin
4)
EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 54 - Arsenal Football Club
5)
BGH, Urteil v. 11. April 2019 - I ZR 108/18; m.V.a. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - C2/00, Slg. 2002, I-4187 = GRUR 2002, 692 Rn. 17 - Hölterhoff
6) , 7)
BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 - ORTLIEB II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal u.a.; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin
8)
BGH, Urteil v. 11. April 2019 - I ZR 108/18; m.V.a. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 29 - Portakabin/Primakabin
9)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08 - Opel-Blitz II; m.V.a. EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 59 - L'Oréal/Bellure
10)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08 - Opel-Blitz II
12)
BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 37/20 - myboshi; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 [juris Rn. 21] = WRP 2000, 1280 - stüssy I; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 20 = WRP 2012, 819 - CONVERSE I, mwN