Eine Änderung der begehrten Marke im Eintragungsverfahren, die über die Regelung des § 39 MarkenG hinausgeht und den Schutzgegenstand verändert, verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke. Sie ist unzulässig. Das gilt auch, wenn der eine Vielzahl von Gestaltungen umfassende Schutzgegenstand auf eine dieser Gestaltungen beschränkt werden soll.
Dieser Grundsatz ist in § 39 MarkenG (im Gegensatz zu § 44 Abs. 2 GMV) nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf ergibt sich jedoch, dass nur die in § 39 MarkenG benannten Änderungen möglich sein sollen 1). Die Regelung entspricht der Senatsrechtsprechung zum Warenzeichengesetz2). Danach ist das Warenzeichen bereits bei der Anmeldung eine unteilbare Einheit, so dass die Streichung eines Bestandteils eines zusammengesetzten Warenzeichens unzulässig ist. Dies ist erforderlich, weil eine solche Änderung die Schaffung eines neuen Zeichens bedeuten würde und dies mit dem Schutz von zwischenzeitlich entstandenen Rechten Dritter nicht vereinbar wäre. Dieser Grundsatz hat auch für das Markengesetz Bestand und gilt bei jeder Änderung, die den Schutzgegenstand der angemeldeten Marke in relevanter Weise berührt3).4)