Unterscheidungskraft von Wortfolgen

Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind.1)

Unterscheidungskräftiger Bestandteil in einer Wortfolge

Weist eine Wortfolge (hier: smartbook for smart people) einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf (hier: smartbook), wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfol-ge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt.2)

Unterscheidungskraft einer kürzeren Wortfolge

Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aus-zugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unter-scheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifi-kation abgesprochen werden.3)

Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Un-terscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt.4)

siehe auch

§ 8 (2) Nr. 1 MarkenG → Unterscheidungskraft

1)
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12 - smartbook; m.V.a. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 C64/02, Slg. 2004, I10031 = GRUR 2004, 1027 Rn. 32 bis 44 Erpo Möbel-werk [DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT]; EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 36 Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 Gute Zeiten Schlechte Zeiten; Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 11 = WRP 2012, 337 Link economy
2) , 4)
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12 - smartbook
3)
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12 - smartbook; m.V.a. EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 bis 30 Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 12 = WRP 2009, 963 My World; BGH, GRUR 2013, 522 Rn. 9 Deutschlands schönste Seiten