Werktitel werden nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnung geschützt.
Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht [§ 2 UrhG → Werk] eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff [§ 5 Abs. 3 MarkenG → Werktitel].1)
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel