§ 24 Abs. 1 MarkenG -> [[Erschöpfung des Markenrechts] sieht nunmehr eine EU-weite Erschöpfung vor.1)
Der früher von der deutschen Rechtsprechung im Warenzeichenrecht - abweichend vom Patentrecht - vertretene Grundsatz der internationalen Erschöpfung wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994 (MarkenG) aufgegeben.
Der deutsche Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Vorgaben des Art. 7 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken2) in nationales Recht umgesetzt.3)
Nach der Rechtsprechung des EuGH verstoßen nationale Rechtsvorschriften, die den Grundsatz der internationalen Erschöpfung im Markenrecht vorsehen, gegen Art. 7 Abs. 1 Markenrechtsrichtlinie.4)
§ 24 (1) MarkenG → Erschöpfung des Markenrechts