Sprachliche Neuschöpfungen

Im Allgemeinen - ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art - bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend [§ 8 (2) Nr.2 MarkenG → beschreibende Angaben], auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt.1)

siehe auch

§ 8 (2) Nr.2 MarkenG → beschreibende Angaben

1)
BGH, Beschl. v. 22. Juni 2011 - I ZB 83/10; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-1699 = GRUR 2004, 680 Rn. 39 - BIOMILD; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 98 - Postkantoor; EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - C-408/08, Slg. 2010, I-1347 = GRUR 2010, 931 Rn. 63 - COLOR EDITION