Im Allgemeinen - ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art - bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend [§ 8 (2) Nr.2 MarkenG → beschreibende Angaben], auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt.1)
§ 8 (2) Nr.2 MarkenG → beschreibende Angaben