Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 5 (3) 1. Alt. MarkenG → Druckschriften
§ 5 (3) 2. Alt. MarkenG → Filmwerke
§ 5 (3) 3. Alt. MarkenG → Tonwerke
§ 5 (3) 4. Alt. MarkenG → Bühnenwerke
§ 5 (1) MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen
§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel
Software ist ein sonstiges vergleichbares Werk und daher ist der Name des Werks dem Titelschutz zugänglich.1)
Bezeichnungen, unter denen Computerprogramme in den Handel kommen, sind grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich.2)
Zu sonstigen vergleichbaren Werken zählen auch Spiele und Warenkataloge.
Ist bei Computersoftware eine unterscheidungskräftige Bezeichnung gewählt worden, so entsteht ein Titelschutz mit der Benutzungsaufnahme unabhängig von der Verkehrsgeltung! Gleichwertige Funktion wie ein Markenschutz, das Immaterialgüterrecht entsteht ohne Notwendigkeit der Verkehrsgeltung, womit eine vollständige Recherche fast unmöglich ist.