In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Beschlüsse nach den §§ 54 und 57 des Markengesetzes und
Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den Vorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen an Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind.
§ 5 (3) S. 2 DPMAV
Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.