§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
Nach deutschem Recht ist eine Eintragung ausgeschlossen, wenn Schutzhindernisse [§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse] im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung vorliegen.1)
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verständnis der angesprochenen Fachkreise [siehe auch: → Verkehrskreise, → Verkehrsauffassung] allein und für sich genommen von ausschlaggebender Bedeutung für die Bejahung bzw. Verneinung eines Schutzhindernisses sein.2)
Im Einzelfall können sogar nur wenige Fachleute maßgeblich sein.3)