Schutz ausländischer Firmen

Es gilt das Territorialitätsprinzip, wonach das Recht des Schutzlandes das Entstehen, den Gegenstand, die Rechte aus dem Gegenstand und das Erlöschen des Immaterialgüterrechts regelt:

Das Immaterialgüterecht entsteht mit Benutzungsaufnahme im Inland (ein Sitz im Inland ist hierzu nicht erforderlich.2)

Die Benutzungsaufnahme muss aber auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen.3) → keine Briefkastenfirma; bei einem Rückzug aus Deutschland erlischt der Firmennamensschutz.

Die Benutzung des Firmennamens kann auch durch einen Lizenznehmer, Franchiser etc. erfolgen.

1)
BGH GRUR 1973/661 - „Metrix“
2)
BGH GRUR 1967/199 - „Napoleon II“; BGH GRUR 1995/825 - „Torres“
3)
BGH GRUR 1970/315 - „Napoleon III“