Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft beruht auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung sachbezogener Kennzeichnungen1). Dieses Interesse geht einem etwaigen Vertrauens- und Bestandsschutz des Markeninhabers vor2). Dieses Allgemeininteresse muss lediglich dort hinter dem Vertrauen des Markeninhabers auf den Bestand seiner Marke zurücktreten, wo dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Eine Erweiterung des insoweit ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG beschränkten Bestandsschutzes schutzunfähiger Marken steht mit der gesetzlichen Konzeption nicht im Einklang.3)
Auch bei der Prüfung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist der rechtspolitische Bedeutung der Schutzhindernisse zu berücksichtigen, die darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Monopolstellungen zu schützen. Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert werde.4) In Zweifelsfällen sollte bei der Frage nach der Unterscheidungskraft demnach letztlich das Schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit ausschlaggebend sein.
§ 8 (2) Nr. 1 MarkenG → Unterscheidungskraft