Bei mißbräuchlichen Rechtsausübung kann dahingestellt bleiben, ob bereits der Rechtserwerb (Markenanmeldung) rechtsmißbräuchlich war.
Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen1), wenn ein Markeninhaber
eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet,
hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen auf Grund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und
die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.
das Klagezeichen ist ein sog. Wiederholungszeichen, durch dessen Anmeldung der Benutzungszwang umgangen wird
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