Die Gemeinschaftsmarkenverordung und der Europäische Gerichtshoft stellen an die Entkräftung der Einrede mangelnder Benutzung höhere Anforderungen als das nationale Markenrecht. Es ist die ernsthafte Benutzung nachzuweisen.
§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung