Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es auf der Hand, dass sich ein Anmelder, der den falschen Eindruck erweckt, ein Recht an einem bestimmten Zeichen zu besitzen, hiervon einen Vorteil gegenüber Abnehmern und Wettbewerbern verspricht und eine derartige unwahre Werbeangabe zu unterbinden ist.1)