Nichtigkeit einer Kollektivmarke wegen absoluter Schutzhindernisse

§ 106 MarkenG

Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 [→ Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse] genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103 [→ Prüfung der Anmeldung] eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Markensatzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, daß der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.

siehe auch

Kollektivmarken