Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 [→ Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse] genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103 [→ Prüfung der Anmeldung] eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Markensatzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, daß der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.