Einer komplexen Gesamtwortfolge, die aus mehreren Slogans ohne ersichtlichen Zusammenhang besteht, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft, weil der Verkehr an entsprechende Mehrfachslogans als Kennzeichnung nicht gewöhnt ist.1)
Der BGH betont im Zusammenhang mit Werbeslogans in ständiger Rechtsprechung stets, dass längere Wortfolgen in der Regel nicht unterscheidungskräftig sind. Als Indiz für Unterscheidungskraft werden Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge angesehen.2)